Satzung von Potenzialkraftwerk e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein trägt den Namen Potenzialkraftwerk e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
  2. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch das Schaffen von Orientierungsangeboten, die Menschen auf ihrem Bildungs- und Berufsweg begleiten und ihnen zugleich die Möglichkeiten von gesellschaftlichem Engagement näherbringen und sie in ihrem Engagement unterstützen. Konkret widmet sich der Verein folgenden Aufgaben:
    1. Entwickeln, Organisieren und Betreiben von Bildungsräumen, wie z.B. Akademien, Workshops, Projektwerkstätten, digitale Formate etc., in denen ein Austausch zu den Themen Berufswahl, Zukunftsperspektiven, gesellschaftlichem Engagement und gesellschaftlichem Zusammenhalt ermöglicht wird.
    2. Schaffen von individuellen Beratungsangeboten für junge Menschen, insbesondere Studierende, Auszubildende, Schüler und Schülerinnen, Freiwilligendienstleistende und jungen Menschen im Kontext der Berufsorientierung, die ihnen ermöglichen, ihren Bildungsweg passend zu gestalten.
    3. Unterstützung von gemeinnützigen und mildtätigen Projekten sowie Projektideen, die aus der Initiativkraft von Menschen entstanden sind und in der Anfangsphase besondere Unterstützung benötigen. Dabei sollen v.a. Projekte unterstützt werden, die sich auf bürgerschaftliche Weise für das Lösen lokaler Herausforderungen einsetzen.
    4. Initiieren und Fördern von gemeinnützigen Kooperationen mit Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten aber auch mit Unternehmen und anderen gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, gemeinschaftliche Projekte zu realisieren, die sich positiv auf die Bildungs- sowie Ausbildungsbedingungen auswirken und gesellschaftliches Engagement und Zusammenhalt stärken.
    5. Organisieren von Vernetzungs- und Austauschtreffen.
  1. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

 

§ 3 – Steuerbegünstigung 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Bei Person unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die minderjährige Person volljährig wird.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (mit schriftlich ist im folgenden E-Mail inkludiert) oder über das Online-Anmeldeformular zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt jeweils zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht

 

§ 5 Mitgliedsformen

  1. Es werden folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
    1. Aktivmitgliedschaft: Aktivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Aktivmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Die Aktivmitgliedschaft setzt voraus, dass sich das Mitglied am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt und mit ehrenamtlicher Arbeitszeit unterstützt.
    2. Begleitungsmitgliedschaft: Begleitungsmitglieder können alle natürlichen Personen werden die regelmäßig an den Vereinsangeboten und -aktivitäten teilnehmen und den Verein mit einem regelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützten. Begleitungsmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    3. Befristete Begleitungsmitgliedschaft: Für befristete Begleitungsmitglieder steht die befristete Teilnahme an Angeboten, Aktivitäten und Programmen des Vereins im Vordergrund. Diese Mitgliedschaft erlischt, ohne Kündigung, zum Ende des benannten Zeitraumes. Befristete Begleitungsmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die im Zeitraum ihrer Mitgliedschaft regelmäßig an den Angeboten, Aktivitäten und Programmen des Vereins teilnehmen und den Verein in dieser Zeit mit einem finanziellen Beitrag unterstützten. Befristete Begleitungsmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    4. Fördermitgliedschaft: Fördermitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen, den Verein finanziell und ideell unterstützen und zur Verbreitung seiner Ziele beitragen. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    5. Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    6. Ruhende Mitgliedschaft: Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die bereits Aktivmitglieder für mindestens 1 Jahr waren und die aktive Mitgliedschaft für absehbare Zeit pausieren wollen. Diese Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Während der ruhenden Mitgliedschaft ist das Mitglied kein aktiver Teil des Vereins und darf nicht ohne Weiteres an Veranstaltungen für Mitglieder teilnehmen. Ausgenommen davon ist die Mitgliederversammlung, auf der sie jedoch keine Stimme besitzen. Außerdem können sie nicht in den Vorstand gewählt werden. Ein Ende der ruhenden Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

 

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der monatlich oder jährlich zu zahlenden Beiträge je nach Mitgliedsform regelt.
  2. Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Geldbetrag und bei den Aktivmitgliedern zusätzlich aus Arbeitsleistungen.

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  6. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, was nicht Bestandteil der Satzung ist
  7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  9. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in einem geeigneten Zeitraum vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  10. Die Mitgliederversammlung ist ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt.
  11. Bei Abwesenheit wird die Möglichkeit einer Teilnahme über ein sicheres Online-Konferenz-Format eingeräumt. Diese Teilnahme muss vom Mitglied beim Vorstand angemeldet werden und die Bekanntgabe der Informationen zur Erreichbarkeit des Online-Konferenz-Raums erfolgt spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung.
  12. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem/den Versammlungsleitern und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer vorsitzenden Person. Bei mehreren vorsitzenden Personen sind alle gleichberechtigt und jede Person ist allein vertretungsberechtigt. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Gründungsversammlung und diese kann später vom Vorstand geändert werden.
  2. Der Vorstand wird kooptiert, d.h. Zuwahl bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch den verbleibenden Vorstand.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und können beliebig oft wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand tagt nach Bedarf.

 

§ 10 – Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin berufen.
  2. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte des Vereins. In der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin legt der Vorstand die laufenden Geschäfte fest und regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Vorstand.
  3. Maßnahmen und Geschäfte, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nur insoweit aus, als eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für die Gesellschaft erforderlich ist.
  4. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin erhält eine angemessene Vergütung.
  5. Der Vorstand kann die Aufgaben des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin auch einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen. In diesem Fall kann der Vorstand mit dem Vorstandsmitglied einen Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung abschließen, der auch eine angemessene Vergütung vorsieht. Die Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds wird durch die Übertragung der Aufgaben der Geschäftsführung nicht beschränkt.

 

§ 11 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder oder an Dritte vergeben. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Übungsleiterverträge und Ehrenamtsverträge mit Mitgliedern sowie anderen für den Verein tätigen Personen abzuschließen.

 

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über formelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorschlag einer Auflösung ist den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Sozialkraftwerk e.V. das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05. Januar 2020 verabschiedet und wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung am 18. August 2021 geändert.

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